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Wir müssen Zusatzsteuer weiter zahlen

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zum Solidaritätszuschlag

Diese Frage war in den Vorverfahren vom FG Münster (Az. 12 K 6263/03 E v. 27.09.05) und sodann vom BFH (Az. VII B 324/05 v. 28.06.06) verneint worden.

Es wurde Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt (Az. 2 BvR 1708/06).
Daraufhin wurde durch BMF-Schreiben vom 27.06.05 verfügt, dass Bescheide hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 vorläufig erlassen werden.

Mit Beschluss von 11.2.08 hat das Bundesverfassungsgericht die ihm vorgelegte Frage nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind nunmehr die Voraussetzungen dafür entfallen, Steuerbescheide insoweit offenzuhalten.

Allerdings ist bezüglich des Solidaritätszuschlages ein weiteres, noch unentschiedenes Verfahren beim BFH anhängig (Az. X R 51/06). Daher kann weiterhin ein Ruhen des Verfahrens gem. § 363 Abs. 2 S. 2 AO beantragt werden.


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