Verpflichtung des Arbeitgebers zur Sofortmeldung bei schwarzarbeitanfälligen Unternehmen
Achtung: Nach Auffassung der Sozialversicherungsträger genügt eine Meldung am nächsten Werktag der gesetzlichen Anforderung nicht mehr. Ein Gesetzesverstoß wird als Ordnungswidrigkeit geahndet.
Der Arbeitgeber muss die Sofortmeldung über die Ausfüllhilfe „sv-net“ abgeben.
Die Ausfüllhilfe kann Tag und Nacht kostenlos genutzt werden und ist im Internet unter www.itsg.de abrufbar.
Bei der Meldeart der Sofortmeldung ist der Name, Vorname, Versicherungsnummer (oder ansonsten Tag und Ort der Geburt), Betriebsnummer des Arbeitgebers und der Tag der Beschäftigungsaufnahme einzugeben. |