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Sichern Sie sich wieder die Kinderzulage nach dem Eigenheimzulagegesetz

Änderung der Altersgrenze für Kinder

Durch das Steueränderungsgesetz 2007 v. 19.7.2006 wurde die Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld oder kindbedingten Steuerfreibeträgen vom 27. Lebensjahr des Kindes auf das 25. Lebensjahr abgesenkt. Diese Rechtsänderung wirkte sich automatisch auch bei der Gewährung der Kinderzulage im Rahmen der Eigenheimzulagenförderung aus, da nach der geltenden Regelung des § 9 Abs. 5 Satz 1 EigZulG eine Zulage nur für Kinder gewährt wird, für die der Anspruchsberechtigte im jeweiligen Kalenderjahr einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld erhält. Dieser Zeitraum hatte sich durch das Steueränderungsgesetz 2007 auf das vollendete 25. Lebensjahr des Kindes verkürzt.

Nun wird die Kinderzulage auch für Kinder gewährt, die die Voraussetzungen für Kindergeld oder den Kinderfreibetrag vor der Absenkung der Altersgrenze auf das 25. Lebensjahr erfüllten, d.h. für Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs.

Die Regelung ist am Tag nach der Verkündung des JStG 2009, also am 25.12.2008, in Kraft getreten.


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