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Nichtabziehbarkeit privater Steuerberatungskosten

Erste Klagen vor den Finanzgerichten anhängig

Mehr denn je ist der Steuerpflichtige zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten auf die Hilfe eines Steuerberaters angewiesen. Die hiermit verbundenen zwangsläufigen Aufwendungen mindern seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und müssen daher von Verfassungswegen voll abziehbar sein.

Daher war es nicht anders zu erwarten, dass die Streichung nicht klaglos hingenommen wird.

Nun sind gegen die Nichtabziehbarkeit der privaten Steuerberatungskosten als Sonderausgaben durch Streichung des
§ 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG (alt) ab dem Veranlagungszeitraum 2006 mittlerweile zwei Klagen vor den Finanzgerichten anhängig:

1. FG Niedersachsen, Az. 10 K 103/07

2. FG Baden-Württemberg, Az. 5 K 186/07

Einem jeden Steuerpflichtigen, der von der Streichung betroffen ist, ist daher zu raten, gegen einen Steuerbescheid, der Steuerberatungskosten nicht berücksichtigt, Einspruch einzulegen und unter Bezugnahme auf die vorgenannten Verfahren das Ruhen des Verfahrens gemäß § 363 Abs. 2 Satz 1 AO aus Zweckmäßigkeitsgründen zu beantragen.


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