Mitarbeitende Familienangehörige ohne Sozialversicherungsschutz?
Für Arbeitnehmer, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis mit einem Angehörigen stehen, geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH sind oder sich in der Berufsausbildung befinden, besteht Versicherungspflicht in der Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung).
Unter Umständen können trotz jahrelanger Beitragszahlung die Sozialversicherungsträger die Leistungen verwehren.
Denn Leistungen aus der Sozialversicherung erhalten grundsätzlich nur Arbeitnehmer.
Die Einordnung eines Arbeitsverhältnisses als sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis oder als sozialversicherungsfreie Mitunternehmerschaft obliegt grundsätzlich der Einzugsstelle (Krankenkasse).
Eine automatische Prüfung durch die Krankenkasse wird allerdings für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 01.01.2005 begründet wurden, nicht vorgenommen.
Somit ist der sozialversicherungsrechtliche Stand des Arbeitnehmers nicht festgestellt und dies kann zu weitreichenden Einbußen führen.
Auch können die Sozialversicherungsbeiträge nur in begrenztem Umfang erstattet werden, wenn festgestellt wird, dass kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht.
Es ist daher anzuraten, eine Statusanfrage an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu richten. Die Einstufung ist dann für alle Sozialversicherungsträger bindend.
Bei Arbeitsverhältnissen, die nach dem 01.01.2005 begründet wurden, findet eine automatische Prüfung durch die Einzugsstelle bzw. BfA statt.
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