Gefährden Sie nicht Ihren Vorsteuerabzug - Wichtige Hinweise zu den Pflichtangaben auf einer Rechnung
Lieferdatum als Pflichtangabe in einer Rechnung
-Angabe auf dem Lieferschein-
Grundsätzlich ist in einer Rechnung der Zeitpunkt der Lieferung auch dann zwingend anzugeben, wenn er mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist. Vereinfachend genügt auch ein Hinweis darauf, dass Rechnungs- und Lieferdatum gleich sind.
Nur die Angabe des Auftragsdatums und des Ausstellungsdatums auf der Rechnung genügen für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht aus. Es muss zwingend das Lieferdatum auf der Rechnung angegeben sein bzw. bei vorliegen eines Lieferscheins muss die Rechnung einen Hinweis auf diesen enthalten.
Auf dem Lieferschein muss, sofern der Lieferzeitpunkt nicht aus der Rechnung hervorgeht, eine konkrete Angabe zum Lieferzeitpunkt enthalten sein. Die Angabe des Ausstellungsdatums des Lieferscheins genügt hier nicht aus. Das Ausstellungsdatum stimmt lt. BFH-Urteil nicht zwingend mit dem tatsächlichen Lieferdatum überein. In der Praxis wird der Lieferschein nämlich regelmäßig vor der tatsächlichen Warenauslieferung erstellt, so dass die zusätzliche Angabe des Lieferdatums erforderlich ist.
Bitte prüfen Sie die Eingangsrechnung bei Erhalt u.a. auf die vorhandene Angabe des Lieferdatums bzw. bei fehlender Angabe in der Rechnung auf die konkrete Angabe im Lieferschein zur Rechnung.
Anderenfalls können Sie vom leistenden Unternehmer eine korrigierte, den Anforderungen des § 14 UStG entsprechende Rechnung verlangen.
BFH, Urteil vom 17.12.2008, Az. XI R 62/07
Leistungsbeschreibung in der Rechnung
Für den Vorsteuerabzug ist es erforderlich, dass die Leistung in der Rechnung genau beschrieben ist. Eine Leistungsbeschreibung „für technische Beratung und Kontrolle im Jahre 1996“ in einer Rechnung ist nicht ausreichend, wenn diese Angaben weder in der Rechnung noch aus gegebenenfalls hinzugenommenen Geschäftsunterlagen weiter konkretisiert werden kann. Der Vorsteuerabzug wird somit untersagt.
BFH, Urteil vom 8.10.2008, Az. V R 59/07 |