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Erleichterung für Unternehmer: Erhöhung der Grenze für Kleinbetragsrechnungen

Die Neuregelung betrifft die Möglichkeit der vereinfachten Rechnungslegung, soweit der Gesamtbetrag der Rechnung 150 EUR nicht übersteigt. Aus solchen Rechnungen ist ein uneingeschränkter Vorsteuerabzug möglich.

Die Rechnungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

1. den vollständigen Namen und die Anschrift des Leistenden,
2. das Ausstellungsdatum,
3. Menge und Art oder Umfang der Lieferung/sonstigen Leistung,
4. das Bruttoentgelt sowie den anzuwendenden Steuersatz

Kassenbons erfüllen in der Regel die Erfordernisse, die an so genannte Kleinbetragsrechnungen gestellt werden. Mit der Erhöhung des Rechnungsbetrags für Kleinbetragsrechnungen soll ein Vereinfachungseffekt vor allem bei der Abrechnung von kleinen, in kurzer Zeitfolge vorkommenden Barumsätzen im Einzelhandel und bei Tankstellenumsätzen erreicht werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der erfolgten Preissteigerungen. Kassenbons bis zu einem Gesamtbetrag von 150 EUR, die die oben genannten Rechnungsangaben enthalten, berechtigen zum Vorsteuerabzug.


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