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Die elektronische Rechnung

Auch diese Rechnungen müssen alle erforderlichen Angaben gem.
§ 14 Abs. 4 UStG enthalten.
Bei elektronischen Rechnungen ist aus Sicherheitsgründen eine qualifizierte elektronische Signatur gegebenenfalls mit Anbieter-Akkreditierung nach § 15 des Signaturgesetzes anzugeben.
Dann kann davon ausgegangen werden, daß die Rechnungen mit dem Signaturschlüssel des im zugrunde liegenden qualifizierten Zertifikat angegebenen Signaturschlüssel-Inhabers erzeugt wurden und daß die signierten Daten danach nicht verändert wurden.

Für Zwecke der vorläufigen Anerkennung des Vorsteuerabzugs genügt es, wenn der Unternehmer der Finanzbehörde einen Ausdruck der Rechnung vorlegt, die allerdings alle anderen notwendigen Angaben enthalten muß.

Grundsätzlich ist die auf elektronischem Wege zugegangene Rechnung als Papierausdruck aufzubewahren.


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