Das Comeback der Pendlerpauschale
Die Abschaffung der Pendlerpauschale ab dem ersten Kilometer auf dem Weg zur Arbeit ist mangels verfassungsrechtlich tragfähiger Begründung mit dem Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes nicht vereinbar und daher verfassungswidrig.
Einziger Wermutstropfen bleibt die fehlende Feststellung des Gerichts, dass die Fahrtkosten ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen sind.
Die Anwendung des Urteils erfolgt gemäß Pressemitteilung des BMF, indem automatisch wieder das bis zum 31.12.2006 geltende Recht gilt.
Über eine künftige Neuregelung der Pendlerpauschale ab 2010 hat die Bundesregierung noch zu entscheiden.
Damit ist der Weg zur Steuerrückzahlung offen.
Die Entfernungspauschale gibt es für die Jahre 2007 bis 2009 ab dem ersten Kilometer mit der bislang anzuwendenden Kilometerpauschale von 30 Cent.
Die Finanzämter werden angewiesen, die von Amts wegen zu veranlassenden Rückzahlungen für das Jahr 2007 möglichst schon in den ersten drei Monaten des Jahres 2009 zu leisten.
Die Berichtigung der Einkommensteuerbescheide für 2007 kann problemlos erfolgen, da die Bescheide insoweit nach § 165 AO nur vorläufig festgesetzt worden sind.
Wer in seiner Steuererklärung 2007 im Vertrauen auf die Gesetzesänderung keine Angaben zur Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und der Zahl der Arbeitstage gemacht hat, kann dies seinem Finanzamt formlos mitteilen. Das Finanzamt wird auch hier von Amts wegen die Änderung der Steuerfestsetzung für 2007 durchführen und eine Erstattung vornehmen.
Für unsere Mandanten werden wir den Erhalt der geänderten Steuerbescheide 2007 überwachen (sofern sich die Berücksichtigung steuermindernd auswirkt).
Ab dem Veranlagungszeitraum 2008 können wir in den Gewinnermittlungen und Einkommensteuererklärungen den Aufwand wieder ab dem ersten Entfernungskilometer geltend machen.
Das aktuelle Urteil hat aber noch weitere Auswirkungen. Durch die Wiedereinsetzung der bis zum 31.12.2006 gültigen Rechtslage bis mindestens 2009 gelten auch die sonstigen Regelungen wieder, die eigentlich Ende 2006 abgeschafft worden waren.
Dies betrifft folgende Aufwendungen:
- Sofern bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel höhere Kosten
entstehen, waren diese gegen Einzelnachweis abziehbar.
- Bei Nutzung einer Fähre waren die Fährkosten zusätzlich zur
Entfernungspauschale abziehbar.
- Mit der Entfernungspauschale sind nach § 9 Abs. 2 S. 10 EStG alle
Aufwendungen abgegolten, die für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen. Bis 2006 konnten aber die Kosten eines Unfalls, der sich auf dem Arbeitsweg ereignet hat zusätzlich zur Entfernungspauschale abgezogen werden.
Wenn Sie kein Kindergeld für Ihr volljähriges Kind erhalten, weil dessen Einkünfte und Bezüge den maßgebenden Grenzbetrag überschreiten, können Sie u.U. ebenfalls vom neuen Urteil profitieren. Die höheren Werbungskosten durch die Anerkennung der Fahrten des Kindes zur Arbeitsstelle für die ersten 20 Kilometer mindern dessen Einkünfte und können zu einem Anspruch auf Zahlung von Kindergeld führen. Setzen Sie sich in einem solchen Fall mit der zuständigen Familienkasse in Verbindung. |