Beteiligen Sie das Finanzamt an der Bezahlung Ihrer Handwerkerrechnungen und privaten Umzugskosten
Steuerliche Absetzbarkeit bis zu 1.200 EUR ab 2009
Die Neuregelung ist rückwirkend für in 2006 geleistete Aufwendungen anzuwenden, soweit die Leistungen nach dem 31. Dezember 2005 erbracht worden sind.
Diese können bis zum Veranlagungszeitraum 2008 die Einkommensteuer um 20 %, maximal 600 EUR, mindern. Das heißt, dass der steuerliche Abzug auf Rechnungsbeträge bis 3.000 EUR begrenzt ist.
Durch das Konjunkturpaket der Bundesregierung ist ab dem
1. Januar 2009 eine umfangreichere steuerliche Absetzbarkeit gegeben. Der Steuerbonus wird auf 20 % von 6.000 EUR, also auf 1.200 EUR, verdoppelt.
Unter diesem Aspekt lohnt generell eine Verschiebung von Aufträgen und Zahlungen über den Jahreswechsel hinaus, sollten die Grenzschwellen für 2008 überschritten werden.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der steuerlichen Vergünstigung ist die Erfüllung der Anforderungen an den Rechnungsausweis der tatsächlichen Handwerkerleistungen ohne den nicht begünstigten Materialanteil.
Im Rechnungspreis sind sowohl Material als auch Arbeitsleistung gesondert aufzuführen oder der in einer Summe ausgewiesene Rechnungsbetrag ist um Erläuterungen wie „Im Rechnungsbetrag in Höhe von EUR … sind Materialkosten in Höhe von EUR … brutto enthalten.“
Die Materialkosten (einschließlich Umsatzsteuer) sind als nicht begünstigte Aufwendungen vom Rechnungsbetrag abzuziehen.
Neben der Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung ist die unbare Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers durch den Beleg des Kreditinstitutes nachzuweisen.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2008 wird auf diese Nachweise verzichtet. Weder die Rechnung noch der Kontoauszug müssen der Einkommensteuererklärung ab 2008 begefügt werden
(§ 35a Abs. 2 Satz 5 EStG).
Ebenfalls sind von Umzugsspeditionen durchgeführte privat veranlasste Umzüge den begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen zuzuordnen. Begünstigt sind die Arbeitskosten einschließlich der in Rechnung gestellten Fahrtkosten; Materialkosten oder sonstige im Zusammenhang mit der Dienstleistung gelieferte Waren bleiben auch hier außer Ansatz. Voraussetzung ist weiterhin der Nachweis der Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Speditionsunternehmens durch den Beleg des Kreditinstitutes.
Da die Finanzverwaltung bisher die Auffassung vertreten hat, dass privat veranlasste Umzugskosten keine haushaltsnahe Dienstleistung sind, ist durch die geänderte Verwaltungsauffassung in allen noch offenen Veranlagungszeiträumen ab 2003 ein Abzug der Kosten nachträglich möglich |