Befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibung
Die degressive AfA darf höchstens das 2,5-Fache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen (lineare AfA) in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 25 % nicht übersteigen.
Die Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung nach
§ 7 Abs. 2 EStG ist auf die Anschaffung oder Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern in den Jahren 2009 und 2010 beschränkt. |