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Befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibung

Die degressive AfA darf höchstens das 2,5-Fache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen (lineare AfA) in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 25 % nicht übersteigen.

Die Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung nach
§ 7 Abs. 2 EStG ist auf die Anschaffung oder Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern in den Jahren 2009 und 2010 beschränkt.


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