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Aufbewahrungspflicht für Kontoauszüge im Onlinebanking-Verfahren

Dies ist nach Auffassung der OFD München/Nürnberg bei i.S. der §§ 145 AO ff. buchführungs- und aufzeichnungspflichtigen Geschäftskunden regelmäßig zu verneinen.
Der Ausdruck des vom Kreditinstitut übermittelten elektronischen Kontoauszugs auf Papier genügt den Aufbewahrungspflichten der Abgabenordnung nicht, da es sich um ein originär digitales Dokument handelt.
Dieses müsse auf einem maschinell auswertbaren Datenträger durch Übertragung der Inhalts- und Formatierungsdaten archiviert werden.
Die derzeit eingesetzten Softwareprodukte genügen den Grundsätzen ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) insofern nicht, da sichergestellt werden muß, daß die übermittelten Daten vor dem Speichern bzw. bei einem späteren Ausdruck nicht verändert werden können.

Achten Sie also darauf, daß Sie sich von Ihrem Kreditinstitut weiterhin die Kontoauszüge in Papierform (kostenpflichtig) zusenden lassen, zumindest in Form von Monatssammelkontoauszügen.

Diese sind gemäß § 147 Abs. 3 S. 1 AO wie auch andere Buchungsbelege 10 Jahre lang aufzubewahren.


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