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Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes

Hintergrund ist, dass bisher die Finanzämter und Familienkassen nicht eingesehen haben, dass auch vom Kind geleistete Sozialversicherungsbeiträge die finanziellen Mittel des Kindes bzw. der Eltern einschränken.

So waren bislang von der Ausbildungsvergütung des Kindes lediglich die Werbungskosten wie die Entfernungspauschale für den Weg zur Ausbildungsstätte, Arbeitsmittel und Fachliteratur oder zumindest der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 920 EUR abziehbar.

Für die Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern im Familienleistungsausgleich sind aufgrund des Beschlusses die Einkünfte des Kindes nun auch um die Sozialversicherungsbeiträge zu mindern.

Diese werden vom Arbeitgeber direkt abgeführt und sind daher dem Einkünfte erzielenden Kind oder dessen Eltern nicht verfügbar.
Sie dürfen daher nicht bei der Ermittlung des dem Grenzbetrags unterliegenden Einkommens des Kindes angerechnet werden.

Der Grenzbetrag für die eigenen Einkünfte und Bezüge des volljährigen Kindes beträgt 2004 und 2005 jeweils 7.680 EUR.

Gegen ablehnende Kindergeldbescheide sollten Sie Einspruch einlegen oder uns dazu beauftragen.
Prüfen Sie auch, ob Sie vielleicht in der Annahme, die eigenen Einkünfte des Kindes seien zu hoch, bisher gar kein Kindergeld beantragt haben.
Dann können Sie nun rückwirkend bis 2001 einen Kindergeldantrag stellen (unter Berücksichtigung der entsprechenden Jahresgrenzbeträge für die eigenen Einkünfte und Bezüge).
Es gilt die Festsetzungsverjährung von vier Jahren.
Die frühere Ausschlußregelung, wonach Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Antragseingang gezahlt wird, gibt es nicht mehr.

Gegen aktuelle Einkommensteuerbescheide sollte aufgrund des Beschlusses des BVerfG ebenfalls Einspruch eingelegt werden - sofern der Beschluß von Ihrem Finanzamt noch nicht berücksichtigt ist -, wenn man dadurch eine Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen erlangen kann.

Eine Änderung bei bereits ergangenen Einkommensteuerbescheiden läßt sich allerdings nur erzielen, wenn der Bescheid noch „offen“ ist, z.B. dieser diesbezüglich vorläufig ergangen ist, ein Rechtsbehelfsverfahren läuft oder der Bescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung steht.


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