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Änderung bei Scheckzahlungen an das Finanzamt

Für nach dem 31.12.2006 beim Finanzamt eingehende Schecks gilt die Zahlung erst drei Tage nach Eingang als geleistet. Bislang galt die Zahlung als am Tag des Eingangs des Schecks bei der Finanzbehörde als geleistet.
Beachten Sie bitte auch, dass bei Scheck- wie auch bei Barzahlungen die dreitägige Zahlungsschonfrist für die Berechnung der Säumniszuschläge nicht gilt.

Ist die Steuer am 10. eines Monats fällig, muss der Scheck demnach am 07. des Monats beim Finanzamt eingehen.


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